{"id":1445,"date":"2004-08-19T09:17:45","date_gmt":"2004-08-19T08:17:45","guid":{"rendered":""},"modified":"2014-10-28T14:54:02","modified_gmt":"2014-10-28T13:54:02","slug":"satzung-neu-2005","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.twsc-ffld.at\/wp\/?p=1445","title":{"rendered":"Satzung Neu 2005"},"content":{"rendered":"<pre>S t a t u t e n<\/pre>\n<pre>?1 Name, Sitz und T&auml;tigkeitsbereich<\/pre>\n<pre>(1) Der Verein f&uuml;hrt den Namen ?Tauch- und Wassersportclub F&uuml;rstenfeld?<\/pre>\n<pre>(2) Der Verein hat seinen Sitz in F&uuml;rstenfeld und erstreckt seine T&auml;tigkeit auf die Republik &Ouml;sterreich.<\/pre>\n<pre>(3) Die Errichtung von Sektionen, Filialen, Zweigstellen ohne eigene Rechtspers&ouml;nlichkeit ist nicht beabsichtigt.<\/pre>\n<pre>(4) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.<\/pre>\n<pre>?2 Vereinszweck sowie T&auml;tigkeiten und Mittel zur Verwirklichung des Vereinszweckes<\/pre>\n<pre>(1) Die T&auml;tigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.<\/pre>\n<pre>(2) Der Verein hat den Zweck und die Aufgabe, die k&ouml;rperliche Ert&uuml;chtigung seiner Mitglieder durch sportliche Bet&auml;tigung in Form von &Uuml;bungen, insbesondere Wassersport- und Tauch&uuml;bungen nach sportlichen Regeln und Vorf&uuml;hrungen zu f&ouml;rdern.<\/pre>\n<pre>(3) Die finanziellen Mittel werden wie folgt aufgebracht<\/pre>\n<pre>? Aufnahme- und Beitrittsgeb&uuml;hren<\/pre>\n<pre>? Mitgliedsbeitr&auml;ge<\/pre>\n<pre>? Erl&ouml;se aus Veranstaltungen<\/pre>\n<pre>? Spenden uns sonstige Zuwendungen<\/pre>\n<pre>? Subventionen<\/pre>\n<pre><\/pre>\n<pre>?3Arten der Mitgliedschaft<\/pre>\n<pre>1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und au&szlig;erordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.<\/pre>\n<pre>2) Ordentliche Mitglieder sind jene Personen, die sich voll an der Vereinst&auml;tigkeit beteiligen. Au&szlig;erordentliche Mitglieder sind jene Personen, die den Verein und seine T&auml;tigkeiten ideell oder materiell f&ouml;rdern. Ehrenmitglieder sind jene Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.<\/pre>\n<pre>?4 Erwerb der Mitgliedschaft<\/pre>\n<pre>(1) Mitglieder des Vereins k&ouml;nnen physische Personen sowie juristische Personen und rechtsf&auml;hige Personengesellschaften werden, die dem Vereinszweck dienlich sein wollen.<\/pre>\n<pre>(2) &Uuml;ber die Aufnahme von ordentlichen und au&szlig;erordentlichen Mitgliedern entscheidet das Leitungsorgan (Vorstand) endg&uuml;ltig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gr&uuml;nden verwehrt werden.<\/pre>\n<pre>(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt &uuml;ber Antrag des Leitungsorganes (Vorstand) durch die Mitgliederversammlung.<\/pre>\n<pre>(4) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorl&auml;ufige Aufnahme von ordentlichen und au&szlig;erordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgr&uuml;nder, im Fall eines bereits bestellten Leitungsorganes (Vorstand) durch dieses. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Leitungsorgan (Vorstand) erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt die (definitive) Aufnahme ordentlicher und au&szlig;erordentlicher Mitglieder bis zu dessen Bestellung durch die Vereinsgr&uuml;nder.<\/pre>\n<pre>?5 Beendigung der Mitgliedschaft<\/pre>\n<pre>(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsf&auml;higen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspers&ouml;nlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.<\/pre>\n<pre>(2) Der Austritt kann jederzeit zum Ende des Monats erfolgen. Er muss dem Leitungsorgan (Vorstand) mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt dies versp&auml;tet, so wird der Austritt erst zum n&auml;chstm&ouml;glichen Termin wirksam. F&uuml;r die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe, des Fax oder E-Mail ma&szlig;geblich.<\/pre>\n<pre>(3) Das Leitungsorgan (Vorstand) kann ein Mitglied ausschlie&szlig;en, wenn dieses - trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist - l&auml;nger als sechs Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im R&uuml;ckstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der f&auml;llig gewordenen Mitgliedsbeitr&auml;ge bleibt hievon unber&uuml;hrt. Eine schriftliche Verst&auml;ndigung &uuml;ber den Ausschluss muss nicht erfolgen.<\/pre>\n<pre>(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Leitungsorgan (Vorstand) auch wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften oder vereinssch&auml;digenden Verhaltens sowie bei &ouml;ffentlicher ungeb&uuml;hrlicher Kritik eines Mitgliedes, des Vereins oder bei rufsch&auml;digenden \u00c4u&szlig;erungen verf&uuml;gt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zul&auml;ssig, bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliederrechte.<\/pre>\n<pre>(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gr&uuml;nden von der Mitgliederversammlung &uuml;ber Antrag des Leitungsorganes (Vorstand) beschlossen werden.<\/pre>\n<pre>?6 Rechte und Pflichten der Mitglieder<\/pre>\n<pre>(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins ben&uuml;tzen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.<\/pre>\n<pre>(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kr&auml;ften zu f&ouml;rdern und alles zu unterlassen, wodurch der Zweck und das Ansehen des Vereins Nachteile erleiden k&ouml;nnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschl&uuml;sse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und au&szlig;erordentlichen Mitglieder sind zur p&uuml;nktlichen Zahlung der Beitritts-geb&uuml;hren und Mitgliedsbeitr&auml;ge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen H&ouml;he verpflichtet.<\/pre>\n<pre>?7 Vereinsorgane<\/pre>\n<pre>Organe des Vereines sind:<\/pre>\n<pre>die Mitgliederversammlung, siehe ?? 8 und 9<\/pre>\n<pre>das Leitungsorgan (Vorstand), siehe ?? 10, 11 und 12<\/pre>\n<pre>die Rechnungspr&uuml;fer, siehe ? 13<\/pre>\n<pre>die Schlichtungseinrichtung, siehe ? 14.<\/pre>\n<pre>?8 Die Mitgliederversammlung<\/pre>\n<pre>(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 4 Jahre statt.<\/pre>\n<pre>(2) Eine au&szlig;erordentliche Mitgliederversammlung hat &uuml;ber Beschluss des Leitungsorganes (Vorstandes) oder der ordentlichen Mitgliederversammlung oder &uuml;ber schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungspr&uuml;fer binnen 4 Wochen stattzufinden.<\/pre>\n<pre>(3) Sowohl zu den ordentlichen wie zu den au&szlig;erordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.<\/pre>\n<pre>(4) Antr&auml;ge an die Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Leitungsorgan (Vorstand) schriftlich, auch mittels Telefax oder per E-Mail, einzureichen.<\/pre>\n<pre>(5) G&uuml;ltige Beschl&uuml;sse ? ausgenommen solche &uuml;ber einen Antrag auf Einberufen einer au&szlig;erordentlichen Mitgliederversammlung ? k&ouml;nnen nur zur Tagesordnung gefasst werden.<\/pre>\n<pre>(6) An der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die &Uuml;bertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied - im Wege einer schriftlichen Bevollm&auml;chtigung - ist zul&auml;ssig.<\/pre>\n<pre>(7) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der H&auml;lfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlussf&auml;hig. Sind weniger Mitglieder anwesend, so findet die Mitgliederversammlung 30 Minuten sp&auml;ter mit derselben Tagesordnung statt, sie ist dann ohne R&uuml;cksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussf&auml;hig. Auf diesen Umstand ist in der Einladung gesondert hinzuweisen.<\/pre>\n<pre>(8) Die Wahlen (Bestellungen) und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmen-Mehrheit. Beschl&uuml;sse, mit denen das Statut des Vereines ge&auml;ndert oder der Verein aufgel&ouml;st werden soll, bed&uuml;rfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen g&uuml;ltigen Stimmen.<\/pre>\n<pre>(9) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung f&uuml;hrt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so f&uuml;hrt das an Jahren &auml;lteste anwesende Mitglied des Leitungsorganes (Vorstand) den Vorsitz.<\/pre>\n<pre><\/pre>\n<pre>?9 Aufgaben der Mitgliederversammlung<\/pre>\n<pre>Der Mitgliederversammlung sind grunds&auml;tzlich folgende Aufgaben vorbehalten:<\/pre>\n<pre>1. Wahl (Bestellung) und Enthebung der Mitglieder des Leitungsorganes (Vorstand) und der Rechnungspr&uuml;fer<\/pre>\n<pre>2. Beschlussfassung &uuml;ber einen allf&auml;lligen Voranschlag f&uuml;r das n&auml;chste Rechnungsjahr<\/pre>\n<pre>3. Entgegennahme und Genehmigung der Berichte des Leitungsorganes (Vorstand) und der Rechnungspr&uuml;fer; insbesondere der Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Verm&ouml;gens&uuml;bersicht (? 11a)<\/pre>\n<pre>4. Entlastung des Leitungsorganes (Vorstand) und der Rechnungspr&uuml;fer<\/pre>\n<pre>5. Festsetzung der H&ouml;he allf&auml;lliger Beitrittsgeb&uuml;hren und der Mitgliedsbeitr&auml;ge f&uuml;r ordentliche und au&szlig;erordentliche Mitglieder<\/pre>\n<pre>6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft<\/pre>\n<pre>7. Beschlussfassung &uuml;ber Statuten&auml;nderungen und die freiwillige Aufl&ouml;sung des Vereins<\/pre>\n<pre>8. Beratung und Beschlussfassung &uuml;ber sonstige Tagesordnungspunkte<\/pre>\n<pre>?10 Leitungsorgan (Vorstand)<\/pre>\n<pre>1. Das Leitungsorgan (Vorstand) besteht aus:<\/pre>\n<pre>Obmann Obmann-Stellvertreter(in)<\/pre>\n<pre>Schriftf&uuml;hrer Schriftf&uuml;hrer-Stellvertreter(in)<\/pre>\n<pre>Kassier Kassier-Stellvertreter(in)<\/pre>\n<pre>Die Wahl von 2 Beitr&auml;ten ist zul&auml;ssig.<\/pre>\n<pre>2. Das Leitungsorgan (Vorstand), das von der Mitgliederversammlung gew&auml;hlt wird, hat bei Ausscheiden eines gew&auml;hlten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes w&auml;hlbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachtr&auml;gliche Genehmigung in der n&auml;chstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. F&auml;llt das Leitungsorgan (Vorstand) ohne Selbsterg&auml;nzung durch Kooptierung &uuml;berhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungspr&uuml;fer verpflichtet, unverz&uuml;glich eine au&szlig;erordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl des Leitungsorganes (Vorstand) einzuberufen. Sollten auch die Rechnungspr&uuml;fer handlungsunf&auml;hig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverz&uuml;glich die Bestellung eines Kurators beim zust&auml;ndigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine au&szlig;erordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.<\/pre>\n<pre>3. Die Funktionsdauer des Leitungsorganes (Vorstand) betr&auml;gt 4 Jahre. Die Wiederwahl ist m&ouml;glich.<\/pre>\n<pre>4. Das Leitungsorgan (Vorstand) wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder m&uuml;ndlich einberufen. Ist auch dieser &uuml;berhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Mitglied des Leitungsorganes (Vorstand) dieses einberufen.<\/pre>\n<pre>5. Das Leitungsorgan (Vorstand) ist beschlussf&auml;hig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die H&auml;lfte von ihnen anwesend ist.<\/pre>\n<pre>6. Das Leitungsorgan (Vorstand) fasst seine Beschl&uuml;sse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.<\/pre>\n<pre>7. Den Vorsitz f&uuml;hrt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren &auml;ltesten anwesenden Mitglied des Leitungsorganes (Vorstand) oder jenem Mitglied des Leitungsorganes (Vorstand), das die &uuml;brigen Mitglieder des Leitungsorganes (Vorstand) mehrheitlich dazu bestimmen.<\/pre>\n<pre>8. Au&szlig;er durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Mitgliedes des Leitungsorganes (Vorstand) auch durch R&uuml;cktritt (Abs. 9) oder durch Enthebung (Abs. 10).<\/pre>\n<pre>9. Die Mitglieder des Leitungsorganes (Vorstand) k&ouml;nnen jederzeit schriftlich ihren R&uuml;cktritt erkl&auml;ren. Die R&uuml;cktrittserkl&auml;rung ist an das Leitungsorgan (Vorstand), im Falle des R&uuml;cktrittes des gesamten Leitungsorganes (Vorstand) an die Mitgliederversammlung zu richten. Der R&uuml;cktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. Bis dahin ist die Handlungsf&auml;higkeit eingeschr&auml;nkt.<\/pre>\n<pre>10. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit das gesamte Leitungsorgan (Vorstand) oder einzelne Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen Leitungsorganes (Vorstand) bzw. Mitgliedes des Leitungsorganes (Vorstand) in Kraft.<\/pre>\n<pre><\/pre>\n<pre>? 11 Aufgaben des Leitungsvorstandes (Vorstand)<\/pre>\n<pre>Dem Leitungsorgan (Vorstand) obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen grunds&auml;tzlich folgende Angelegenheiten:<\/pre>\n<pre>a) Verwaltung des Vereinsverm&ouml;gens; insbesondere hat das Leitungsorgan (Vorstand) daf&uuml;r zu sorgen, dass die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Es hat ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen einzurichten. Es hat auch f&uuml;r die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahres hat das Leitungsorgan (Vorstand) innerhalb von f&uuml;nf Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Verm&ouml;gens&uuml;bersicht zu erstellen. Das Rechnungsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr &uuml;bereinstimmen, es darf aber zw&ouml;lf Monate nicht &uuml;berschreiben.<\/pre>\n<pre>b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung<\/pre>\n<pre>c) Einberufung der ordentlichen und au&szlig;erordentlichen Mitglieder-Versammlungen<\/pre>\n<pre>d) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und au&szlig;erordentlichen Vereinsmitgliedern sowie F&uuml;hrung der Mitgliederliste<\/pre>\n<pre>e) Begr&uuml;ndung und Beendigung von Dienstverh&auml;ltnissen<\/pre>\n<pre>?12 Besondere Obliegenheiten einzelner Mitglieder des Leitungsorganes (Vorstand)<\/pre>\n<pre>(1) Der Obmann f&uuml;hrt die laufenden Gesch&auml;fte des Vereins.<\/pre>\n<pre>(2) Der Obmann vertritt den Verein nach au&szlig;en. Schriftst&uuml;cke des Vereins bed&uuml;rfen zu ihrer G&uuml;ltigkeit der Unterschrift des Obmannes, in finanziellen Angelegenheiten des Obmannes und des Kassiers. Insichgesch&auml;fte (im eigenen Namen oder f&uuml;r einen anderen geschlossene Gesch&auml;fte eines organschaftlichen Vertreters mit dem Verein) bed&uuml;rfen der Zustimmung des Leitungsorganes (Vorstand) und der Rechnungspr&uuml;fer.<\/pre>\n<pre>(3) Der Obmann f&uuml;hrt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Leitungsorgan (Vorstand). Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Leitungsorganes (Vorstand) fallen, in eigener Verantwortung selbstst&auml;ndig Anordnungen zu treffen. Diese bed&uuml;rfen jedoch der nachtr&auml;glichen Genehmigung durch das zust&auml;ndige Vereinsorgan.<\/pre>\n<pre>(4) Der Schriftf&uuml;hrer hat den Obmann bei der F&uuml;hrung der Vereinsgesch&auml;fte zu unterst&uuml;tzen. Dem Schriftf&uuml;hrer obliegt die F&uuml;hrung der Protokolle &uuml;ber die Mitgliederversammlungen und &uuml;ber die Sitzungen des Leitungsorganes. (Vorstand).<\/pre>\n<pre>(5) Der Kassier ist f&uuml;r die ordnungsgem&auml;&szlig;e finanzielle Gebarung des Vereins verantwortlich.<\/pre>\n<pre>(6) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftf&uuml;hrers und des Kassiers ihre Stellvertreter.<\/pre>\n<pre>?13 Die Rechnungspr&uuml;fer<\/pre>\n<pre>(1) Die mindestens zwei Rechnungspr&uuml;fer werden von der Mitglieder-Versammlung auf die Dauer von 4 Jahren gew&auml;hlt. Die Wiederwahl der Rechnungspr&uuml;fer ist m&ouml;glich. Sie d&uuml;rfen keinem Organ ? mit Ausnahme der Mitgliederversammlung ? angeh&ouml;ren, dessen T&auml;tigkeit Gegenstand ihrer Aufsicht ist.<\/pre>\n<pre>(2) Der Pr&uuml;fungsbericht der Rechnungspr&uuml;fer hat die Ordnungsm&auml;&szlig;igkeit der Rechnungslegung und die statutengem&auml;&szlig;e Verwendung der Mittel zu best&auml;tigen oder festgestellte Gebarungsm&auml;ngel oder Gefahren f&uuml;r den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Auf ungew&ouml;hnliche Einnahmen und Ausgaben, vor allem auf Insichgesch&auml;fte (? 12 Abs. 2) ist besonders einzugehen. Die Rechnungspr&uuml;fer haben dem Leitungsorgan (Vorstand) und der Mitgliederversammlung zu berichten.<\/pre>\n<pre>(3) Im &Uuml;brigen gelten f&uuml;r die Rechnungspr&uuml;fer die Bestimmungen des ? 10 Abs. 8, 9 und 10 sinngem&auml;&szlig;.<\/pre>\n<pre><\/pre>\n<pre>? 14 Schlichtungseinrichtung<\/pre>\n<pre>(1) Zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverh&auml;ltnis entstehenden Streitigkeiten ist die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung berufen.<\/pre>\n<pre>(2) Die Schlichtungseinrichtung setzt sich aus drei ordentlichen Vereins-mitgliedern zusammen. Sie wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Leitungsorgan (Vorstand) ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese beiden Mitglieder w&auml;hlen ein weiteres Vereinsmitglied als Vorsitzenden der Schlichtungseinrichtung. Wird dabei kein Einvernehmen erzielt, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder der Schlichtungseinrichtung d&uuml;rfen keinem Organ ? mit Ausnahme der Mitgliederversammlung ? angeh&ouml;ren, dessen T&auml;tigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.<\/pre>\n<pre>(3) Die Schlichtungseinrichtung f&auml;llt ihre Entscheidungen bei Anwesenheit ihrer Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Die Entscheidungen sind vereinsintern endg&uuml;ltig.<\/pre>\n<pre>(4) Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht fr&uuml;her beendet ist, steht f&uuml;r Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Die Anrufung des ordentlichen Gerichts kann nur insofern ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach den ?? 577 ZPO eingerichtet wird.<\/pre>\n<pre>?15 Aufl&ouml;sung des Vereines<\/pre>\n<pre>1) Die freiwillige Aufl&ouml;sung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen g&uuml;ltigen Stimmen beschlossen werden.<\/pre>\n<pre>2) Diese Mitgliederversammlung hat auch ? sofern ein Vereinsverm&ouml;gen vorhanden ist ? &uuml;ber dessen Verwertung zu beschlie&szlig;en. Wenn erforderlich hat sie einen Abwickler zu berufen. Es ist dar&uuml;ber ein Beschluss zu fassen, wem das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsverm&ouml;gen zu &uuml;bertragen ist. Dieses Verm&ouml;gen muss, soweit dies m&ouml;glich und erlaubt ist, einer gemeinn&uuml;tzigen Organisation (im Sinne der Abgabenverordnung) zufallen.<\/pre>\n<pre>3) Das letzte Leitungsorgan (Vorstand) hat die freiwillige Aufl&ouml;sung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der Bezirkshauptmannschaft F&uuml;rstenfeld als zust&auml;ndiger Vereinsbeh&ouml;rde schriftlich anzuzeigen. Bis zur Einrichtung des Zentralen Vereinsregisters ist die freiwillige Aufl&ouml;sung vom letzten Obmann gem&auml;&szlig; ? 28 Vereinsgesetz in einer f&uuml;r amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung (Amtsblatt der Grazer Zeitung) zu ver&ouml;ffentlichen.<\/pre>\n<pre><\/pre>\n<pre>?16 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen<\/pre>\n<pre>Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Statut sprachlich in der m&auml;nnlichen Form verwendet werden, gelten sinngem&auml;&szlig; auch f&uuml;r die weibliche Form.<\/pre>\n<h1>\n<pre><\/pre>\n<p><span style=\"font-size: xx-small;\"><span style=\"font-size: xx-small;\"><span style=\"font-size: xx-small;\"><span style=\"font-size: xx-small;\"><span style=\"font-size: xx-small;\"><span style=\"font-family: arial black,avant garde;\"><span style=\"font-size: xx-small;\"><span style=\"font-family: arial black,avant garde;\"><span style=\"font-family: arial black,avant garde;\"><!--more--><\/span><\/span><\/span><\/span><\/span><\/span><\/span><\/span><\/span><\/h1>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>S t a t u t e n ?1 Name, Sitz und T&auml;tigkeitsbereich (1) Der Verein f&uuml;hrt den Namen ?Tauch- und Wassersportclub F&uuml;rstenfeld? (2) Der Verein hat seinen Sitz in F&uuml;rstenfeld und erstreckt seine T&auml;tigkeit auf die Republik &Ouml;sterreich. (3) Die Errichtung von Sektionen, Filialen, Zweigstellen ohne eigene Rechtspers&ouml;nlichkeit ist nicht beabsichtigt. (4) Die Errichtung [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":6,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"ngg_post_thumbnail":0,"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-1445","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-tauchclub"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.twsc-ffld.at\/wp\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1445","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.twsc-ffld.at\/wp\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.twsc-ffld.at\/wp\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.twsc-ffld.at\/wp\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/6"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.twsc-ffld.at\/wp\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1445"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/www.twsc-ffld.at\/wp\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1445\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5889,"href":"https:\/\/www.twsc-ffld.at\/wp\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1445\/revisions\/5889"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.twsc-ffld.at\/wp\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1445"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.twsc-ffld.at\/wp\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1445"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.twsc-ffld.at\/wp\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1445"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}